Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Club führt den Namen “Motivation Dance Team Düren e.V” und hat seinen Sitz in Düren. Er ist am 12.07.2001 gegründet worden und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Club hat ausschließlich folgende Zwecke :
a) den Tanzsport zu pflegen und seinen ideellen Charakter zu wahren,
b) die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege.
2. Der Club ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher Toleranz.
3. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
4. Die Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Ausgenommen ist der Auslagenersatz.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landessportverbandes NRW oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Club führt als Mitglieder :
a) Ehrenmitglieder
b) ordentliche Mitglieder
aa) sporttreibende
bb) fördernde
c) außerordentliche Mitglieder
a) Jugendliche im Alter unter 18 Jahren
2. Mitglied des Clubs kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.
3. Anträge auf Aufnahme in den Club sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei Minderjährige der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch auf Begründung des Antrages.
5. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsvierteljahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens einen Monat vorher durch einen eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlichen Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate in Verzug ist, und auch nach Mahnung durch einen eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

§ 4 Organe des Vereins

1. Die Organe des Clubs sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres statt.
3. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme ; eine Stimmübertragung auf andere Personen ist nicht zulässig.
4. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per email, durch Veröffentlichung auf der Website oder durch Aushang in den Trainigsstätten zu erfolgen.
5. Die Tagesordnung soll enthalten :
a)den Bericht des Vorstandes
b)den Bericht der Kassenprüfer
c)die Entlastung des Vorstandes
d)die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes
e)die Wahl von zwei Kassenprüfern
f)Anträge
g)Verschiedenes
6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
7. Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter leiten die Versammlung.
8. Es ist ein Schriftführer zu bestimmen, der eine Niederschrift über die Versammlung anzufertigen hat. Diese ist von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen
bleiben außer Betracht.
10. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
11. Außerordentliche Versammlungen finden nur statt, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b) dem Sportwart
c) dem Jugendwart
d) mindestens zwei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, sofern gewählt der 3. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, mit Ausnahme der Beisitzer, welche jährlich gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
4. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied des Clubs werden.
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbstständig ergänzen.
7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Die Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst :

a) alle außerordentlichen Mitglieder
b) alle studierenden Mitglieder und Mitglieder in der Schul- oder Berufsausbildung, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (bis maximal zum vollendeten 27. Lebensjahr)
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder auf dem clubüblichen Wege einzuberufen.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
4. Alljährlich wählt die Jugendversammlung ( nach § 5, Absatz 9) den Jugendwart, der ordentliches Mitglied des Clubs sein muss, und den Jugendausschuss, der aus je einem Mitglied der einzelnen Abteilungen bestehen soll und unter Leitung des Jugendwartes tagt.
5. Der Jugendausschuss nimmt die Clubwünsche der außerordentlichen Mitglieder entgegen und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Jugendabteilung.
6. Der Jugendwart ist ständiger Vertreter des Clubs in der Jugendversammlung des Landestanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen.

§ 8 Kassenprüfer

1. Kassenprüfer können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
2. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Ihre Wiederwahl ist nur einmal möglich.
3. Sie prüfen einmal im Jahr die Kasse und den Jahresabschluss und berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Beiträge

1. Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied (ausgenommen Ehrenmitglieder) ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. Gebühren und Beiträge für besondere Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung
3. Näheres wird in der Gebührenordnung des Clubs geregelt.

§ 10 Trainingsveranstaltungen und -orte

1. Der Club trainiert unter den vom Vorstand auszuwählenden Übungsleitern oder Trainern.
2. Die Trainingszeiten und -orte werden vom Vorstand einvernehmlich mit den Übungsleitern und Trainern festgelegt.
3. Bedient sich der Verein eines nicht bei ihm angestellten Trainers, ist in einem Kooperationsvertrag ein Mitspracherecht bei der Auswahl und dem Einsatz des Trainers nach den Erfordernissen des Clubs zu wahren.
4. Entsprechendes gemäß Absatz 3 gilt für nicht vom Club gemietete Trainingsräume.
5. Der Kooperationsvertrag hat die angemessene Vergütung der fremden Leistungen zu regeln. Für die Vertragsgestaltung ist der Vorstand zuständig.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Clubs ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer- begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tanzsports im Sinne dieser Satzung.

§ 12 Verbindlichkeit von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

1. Für alle Mitglieder des Clubs sind die
a) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
b) Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.